EHE FÜR ALLE: BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 07.05.2013 BETREFFEND UNGLEICHBEHANDLUNG VON VERHEIRATETEN UND EINGETRAGENEN LEBENSPARTNERN BEIM EHEGATTENSPLITTING

30.6.2017

EHE FÜR ALLE: BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 07.05.2013 BETREFFEND UNGLEICHBEHANDLUNG VON VERHEIRATETEN UND EINGETRAGENEN LEBENSPARTNERN BEIM EHEGATTENSPLITTING

Der Unterschied zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe betrifft nicht nur das Adoptionsrecht, sondern auch besondere Fördermaßnahmen z. B. beim Ehegattensplitting. Die besondere Förderung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfte nun entfallen, obwohl der Nutzen der Ehe für die Gesellschaft auf der Hand liegt, die der Homoehe dagegen für den Staat weniger bringt, weil gleichgeschlechtliche Paare keine Kinder bekommen können.

Absatz Nr. 64 des Urteils von 2013 bestätigt noch einmal, welcher Ansicht das Verfassungsgericht im Jahre 2013 war. Entnommen ist der Auszug aus einer Urteilsbegründung wegen einer Einkommenssteuerveranlagung bei eingetragenen Lebenspartnern. Und hier der Absatz Nr. 64…..: 64

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a) Der VI. Senat vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei berechtigt, zwischen der Ehe einerseits und der Lebenspartnerschaft andererseits zu differenzieren, weil zwischen diesen Lebensformen grundlegende Unterschiede bestünden, auf denen aufbauend der Gesetzgeber jeweils unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Besteuerungsform vorsehen könne. Aus der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft könnten biologisch keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Unter anderem das unterscheide sie wesensmäßig von einer verschiedengeschlechtlichen Verbindung (BTDrucks 14/3751, S. 33). Auf der Grundlage der mit Art. 6 Abs. 1 GG verbundenen Institutsgarantie sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehe als Archetyp der Lebensgemeinschaft von Mann und Frau zu betrachten, die sich typischerweise zur Elternschaft fortentwickle und die als solche einzig Garant des Fortbestandes der staatlichen Gemeinschaft sein könne. Wenn der Gesetzgeber für diese Lebensgemeinschaft von Mann und Frau mit der Zusammenveranlagung eine Möglichkeit bereitstelle, damit die Ehepartner die Aufgaben der Erwerbstätigkeit und der Kinderbetreuung eigenständig untereinander aufteilen könnten, stelle dies eine spezifische, auf den Grundtyp der ehelichen Lebensgemeinschaft bezogene einkommensteuerrechtliche Regelung dar. Angesichts dieses Lebenssachverhalts und der mit §§ 26, 26b EStG verfolgten Ziele seien Lebenspartnerschaft und Ehe nicht vergleichbar. Dies gestatte es, andere Formen der Lebensgemeinschaft, die schon nach ihrer Typik einer solchen Regelung nicht bedürften, nicht in den Regelungsbereich der §§ 26, 26b EStG einzubeziehen. Ungeachtet dieser zulässigen Differenzierung dürfe der Gesetzgeber angesichts der im Typus der Ehe angelegten Besonderheiten auf Grundlage der Förderpflicht für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die Ehe im Vergleich zur Lebenspartnerschaft besonders fördern.

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Wer die ganze Urteilsbegründung lesen möchte, bitte, hier der Link:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/05/rs20130507_2bvr090906.html

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