OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESTÄTIGT KONSTANTEN RECHTSBRUCH DER BUNDESREGIERUNG

23.01.2018

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESTÄTIGT KONSTANTEN RECHTSBRUCH DER BUNDESREGIERUNG

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Ein Beitrag von Georg Pazderski (AfD)

++ Oberlandesgericht bestätigt konstanten Rechtsbruch der Bundesregierung ++

Die illegale Grenzöffnung findet leider bis heute eine viel geringere Aufmerksamkeit in den Medien, als sie verdient hätte. Bereits im Februar 2017 in einem Verfahren, bei dem es um einen angeblich minderjährigen unbegleiteten Flüchtling aus Gambia ging, bescheinigte das Oberlandesgericht Koblenz der Regierung einen konstanten Rechtsbruch.

In dem Urteil mit dem Aktenzeichen 13 UF 32/17 heißt es: „Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz, die Red.) strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. (in Verbindung mit, die Red.) Art. 31 Abs. 1 GFK (Genfer Flüchtlingskonvention, die Red.) berufen.
Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.“

Für die unerlaubte Grenzöffnung liegt ausschließlich eine nicht rechtskräftige mündliche Weisung der Kanzlerin Merkel und des Innenministers De Maizière vor.

Wann stoppt das Bundesverfassungsgericht endlich diesen eklatanten Verfassungsbruch? Warum besteht der Präsident der Bundespolizei nicht auf einen schriftlichen Befehl?

Für den Untersuchungsausschuss Merkel benötigen wir Ihre Hilfe, denn es müssen mindestens 25% der Abgeordneten einen solchen Antrag unterstützen. #AfD stärken, Rechtsstaatlichkeit wiederherstellen!

https://www.welt.de/politik/deutschland/article172672565/Deutsche-Fluechtlingspolitik-Ausgeblendete-Realitaeten.html

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=KORE242742017&doc.part=L

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