BORIS PALMER (GRÜNE) KRITISIERT ENTSCHEIDUNG DES SÄCHSISCHEN WAHLAUSSCHUSSES, DIE LISTE DER AfD AUF 16 PERSONEN ZU KÜRZEN

11.07.2019

BORIS PALMER (GRÜNE) KRITISIERT ENTSCHEIDUNG DES SÄCHSISCHEN WAHLAUSSCHUSSES, DIE LISTE DER AfD AUF 16 PERSONEN ZU KÜRZEN

Sogar unsere fairen Gegner sehen das so, mit guten Argumenten.

Ein Beitrag von Boris Palmer:

Hilfe für die AfD in Sachsen

Mal vorneweg: Glaubt jemand, die AfD in Sachsen habe ihre Listenaufstellung in zwei Parteitage geteilt, um deren Reihenfolge zu beeinflussen, Mitglieder von der Teilnahme auszuschließen oder sich selbst um die Möglichkeit zu bringen, mehr als 18 Abgeordnete zu stellen? Wohl kaum.

Niemand scheint Zweifel daran zu haben, mit welcher Liste die AfD zur Wahl antreten will. Es gibt keine Anfechtung durch Delegierte oder Parteimitglieder.

Wessen Rechte sollen geschützt werden, indem nun die Liste der AfD auf 18 Personen gekürzt wird? Die Wahlfreiheit der sächsischen Wählerinnen und Wähler ist ein mindestens so hohes Gut wie rein formale Prozeduren.

Der Entscheidung des sächsischen Wahlausschusses fehlt der Sinn!

Manche Gegner der AfD weiden sich jetzt schadenfreudig an deren Problemen. Vorsicht. Das könnte ein Pyrrhussieg sein. Gerade die Wähler der AfD, von denen viele sich über Benachteiligung ihrer politischen Sichtweise und Vertreter beklagen, könnte das zur Urne treiben.

Die Demokratie verteidigen wir gegen die AfD nicht, indem wir die Regeln zu deren Nachteil auslegen, sondern indem wir sie ganz besonders achten.

Ein Blick in die sächsische Landeswahlordnung:

„Eine eingereichte Landesliste kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden, wenn die Änderung zuvor von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach §21Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beschlossen worden ist. Der geänderten Landesliste ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder oder Vertreterversammlung nach dem Muster der Anlage 15 mit den entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen nach dem Muster der Anlage 15A gemäß § 21 Absatz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes beizufügen.“

Also ist eine 2 Versammlung zulässig, die die Landesliste ändert. Man hätte unter Berufung auf diesen Gedanken die Liste für zulässig erkälten können. Dafür spricht auch der Grundsatz der Verhältnismäßgikeit. Die möglichen Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Landtags durch die Entscheidung sind so gravierend, dass dafür mehr vorliegen müsste, also nur Zweifel – das ist die Formulierung des Wahlausschusses – ob alles exakt nach den Vorschriften abgelaufen ist.

Ich würde mich nicht wundern, wenn ein Gericht die Entscheidung aufhebt.

Natürlich stelle ich mich darauf ein, dass dieser Text absichtlich missverstanden wird. In der Demokratie kommt es darauf an, auch die Rechte derjenigen zu schützen, die das Gegenteil der eigenen Auffassung vertreten.

https://www.mdr.de/sachsen/politik/landtag/landeswahlausschuss-zulassung-landeslisten-100.html

Zum originalen Beitrag auf facebook

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